Zur Frage der Religionsfreiheit

Karl Albrecht Schachtschneider: „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“, Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2011, 2., überarbeitete Auflage, 140 Seiten, Broschur, 18 €, ISBN 978-3-428-13645-2

Rezensent: Gerhard Duncker

In seinem Buch „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ beleuchtet der Staatsrechtslehrer Karl Albrecht Schachtschneider, bis zu seiner Emeritierung 2006 Professor für öffentliches Recht in Erlangen-Nürnberg, die vielfältigen Facetten privater und öffentlicher Religionsfreiheit in Deutschland. Durch das Heimischwerden des Islams in Westeuropa und somit auch bei uns, drängt jedoch „die Lage, die religionsverfassungsrechtliche Grundfrage nach den religionsfreiheitlichen Rechten neu zu bedenken“ (S. 6). Dies vor allem deshalb, weil der Islam ein anderes Verhältnis zur Säkularität von Staat und Politik hat als das weitgehend säkularisierte Christentum. Von Anfang an stellt der Autor klar, dass sich die in Artikel 4, Absätze 1 und 2 Grundgesetz (GG) beschriebene Religionsfreiheit auf das „religiöse Bekunden oder Bekennen und das Unterrichten der Religion“ (S. 12) bezieht, nicht jedoch auf die freie Gestaltung des gesamten Lebens und Handelns nach religiösen Vorschriften und Überzeugungen.
So wäre es etwa nicht verfassungsgemäß, wenn eine religiöse Mehrheit die „Macht ihrer Stimmen“ (S. 33) benutzen würde, um die religiösen Rechte von Minderheiten zu unterdrücken. Etwas, was durch staatliches Gesetz verboten ist, wird auch dadurch nicht erlaubt, wenn es in Ausübung einer religiösen Überzeugung geschehen soll.
Eine Republik wie die unserige darf – so der Autor – die Religion nicht in die Politik eindringen lassen, weil dies die Republikanität des Gemeinwesens ausschließt. Religionen, im besonderen Fall der Islam, „welche die Trennung des Religiösen vom Politischen ... nicht leisten, finden (daher) keinen Schutz in dem Religionsgrundrecht des GG“ (S. 45).
Bevor der Autor sich mit Fragen des islamischen Demokratieverständnisses und seiner Demokratiefähigkeit auseinandersetzt, wendet er sich in einem eigenen Kapitel dem Begriff der „Negativen Religionsfreiheit“ zu (S. 60–65). Unmissverständlich stellt er klar, dass es eine negative Religionsfreiheit – selbst wenn der Begriff vom Bundesverfassungsgericht anlässlich des sogenannten „Kruzifix-Urteils“ gebraucht wurde – nicht gibt. Niemand hat das Recht, von einem anderen die Unterlassung seines religiösen Bekenntnisses zu verlangen, würde er dadurch ja das Grundrecht eines anderen Menschen verletzen. Jeder hat das Recht zu glauben oder auch nicht zu glauben. Der Nicht-Glaubende muss daher den praktizierten Glauben des anderen hinnehmen. Dies gilt für alle Bürgerinnen und Bürger unseres Gemeinwesens. „Erst religiöse Indoktrination beeinträchtigt die Freiheit des Glaubens“ (S. 61) respektive des Nicht-Glaubens.
Zur Indoktrination neigt nun leider der Verfasser selbst in den folgenden Kapiteln. Weder der Bau von Moscheen und Minaretten, noch der Muezzinruf genießen seiner Ansicht nach den Schutz von Artikel 4 Absatz 2 GG, da sie alle „eine Kampfansage gegen die Grundlagen des Gemeinwesens“ (S. 90) sind. Leider ist der Autor dabei nicht in der Lage, ausreichend etwa zwischen sunnitischem, schiitischem oder wahhabitischem Islam zu unterscheiden. Auch bei den Bestimmungen der Scharia vermag er nicht zwischen kultischen oder juristischen Bestimmungen zu unterscheiden. Eine Unterscheidung zwischen Muslimen und Islamisten trifft er ebenfalls nicht. Von den Muslimen in Deutschland verlangt Schachtschneider hingegen „sich überzeugend von der Umma (weltweite Gemeinschaft aller Muslime)“ (S. 90) loszusagen und die „Scharia aufzugeben“ (S. 90).
Während sich der Verfasser, immerhin emeritierter Professor für öffentliches Recht, im ersten Teil des Buches (allgemeine Religionsfreiheit) auf sicherem Terrain bewegt, fehlen ihm für die Auseinandersetzung mit dem Islam theologische Grundeinsichten und ein ausreichendes Differenzierungsvermögen. Einem wissenschaftlichen Anspruch genügt hier das vorliegende Buch nicht. Wenn der Autor behauptet, dass ein Gemeinwesen ohne Freiheit ein Gebot des Islam sei (S. 123), muss ihm energisch widersprochen werden. Leider geht so in allgemeiner Polemik viel vom Anliegen des Buches verloren, sich kritisch mit der Rolle des Islam in unsrem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auseinander zu setzen. Karl Albrecht Schachtschneider sei daher empfohlen, etwa einmal mit Mouhanad Khorchide, Professor für islamische Theologie an der Universität Münster, zu diskutieren oder mehr auf seine Ehefrau zu hören, die ihn – so schreibt er im Vorwort – stets auf den guten Willen vieler Muslime in Deutschland hinweist.

 
 
 
 
Grenzen der Religionsfreiheit
 

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